OLG Karlsruhe: Widerrufsinformation in einem Immobiliardarlehensvertrag
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.3.2017 – 17 U 204/15 – wie folgt entschieden:
1. Wird in einem Immobiliardarlehensvertrag in der Widerrufsinformation neben den Pflichtangaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung die Angabe der Aufsichtsbehörde und die Information zum Verfahren bei Kündigung des Vertrages zur Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist erhoben (vergleiche BGH, Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15), so genügt die Mitteilung dieser Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen, sofern diese Bestandteil der Vertragsurkunde sind und damit insgesamt die Schriftform gewahrt wird.2. Die zusätzliche Angabe einer Internetadresse zur Postanschrift, Faxnummer und dem Emailkonto hindert selbst dann nicht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGBInfoV, wenn der Verbraucher keine Bestätigung des Widerrufs über die Homepage erhalten konnte. Es handelt sich insoweit nicht um eine inhaltliche Bearbeitung des Musters, sondern um einen unschädlichen Zusatz.
Volltext unter BB-ONLINE BBL2017-1026-4