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Wirtschaftsrecht
04.06.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart : Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines damit verbundenen Autokaufs

Mit Urteil vom Urteil vom 28.5.2019 – 6 U 78/18 – hat der BGH entschieden: 1. Ist ein Original der Vertragsurkunde unterschrieben, so ist dem Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB auch dann zur Verfügung gestellt, wenn das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde von keiner der Vertragsparteien unterschrieben ist (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

2. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). 3. Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung hingewiesen wird; denn eine solche Verpflichtung besteht im rechtlichen Ausgangspunkt auch bei verbundenen Verträgen.

4. Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig oder aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unklar, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins und eines über Null liegenden Tageszinses hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Darin liegt kein Widerspruch zu der vom Senat in anderen Fällen vertretenen Auffassung, wonach die vom Darlehensgeber gegebene Widerrufsinformation auch dann ordnungsgemäß ist, wenn er bei ansonsten gleicher Vertragsgestaltung als Tageszins in der Widerrufsinformation die Angabe „0,00 Euro“ macht.

5. Sind Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, führt das nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; Rechtsfolge insoweit fehlerhafter Angaben ist lediglich der Verlust entsprechender Ansprüche des Darlehensgebers.

 6. Bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gehören Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung nicht zu den Pflichtangaben i. S. d. § 492 Abs. 2 BGB; Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erfasst Fälle befristeter Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nicht.

 

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