Hess.VerwGH: Widerruf der Zulassung als Börsenhändler
Mit Beschluss vom 20.12.2011 - 6 A 1569/11.Z hat der Hess. VerwGH entschieden: Die Zulassung als Börsenhändler ist gemäß §§ 19 Abs. 1 BörsG, 12 Abs. 3 Satz 2 BörsO FWB zwingend an die Tätigkeit für ein bestimmtes an der Börse zugelassenes Unternehmen geknüpft. Wird die Tätigkeit des Börsenhändlers für dieses Unternehmen beendet, kann die Zulassung als Börsenhändler nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HessVwVfG widerrufen werden.