OLG Frankfurt a. M. : Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Unternehmen und einem Rechtsanwalt; Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gegen kritische Äußerungen
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 28.1.2015 – 6 W 4/151 - entschieden:
1.Zwischen einem Unternehmen, das urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen hat, und einem Rechtsanwalt, der in einem Internetartikel hierüber berichtet und den Vorwurf der "Abzocke" erhebt,besteht kein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis.
2. Die unter den in Ziffer 1. genannten Umständen erhobene Behauptung des Rechtsanwalts, das Geschäftsmodell des Unternehmens dürfte nunmehr "Abzocken" genannt werden, stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb oder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar, wenn der gegen die Verwendung des Begriffs "Abzocken" gerichtete Verfügungsantrag des Unternehmens rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.