OLG Frankfurt: Wettbewerblicher Leistungsschutz für Werbeslogan
Mit Urteil vom 3.8.2011 - 6 W 54/11 - hat das OLG Frankfurt entschieden: Der Ruf eines seit Jahren für ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel verwendeten und dem Verkehr bekannten Werbeslogan ("Schönheit von innen") wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn ein Mitbewerber diesen Slogan als Produktbezeichnung für ein vergleichbares Erzeugnis verwendet.