BGH: Werbung mit der Erstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung wettbewerbswidrig
Der I. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 8.11.2007 - I ZR 192/06 - entschieden, dass die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer (teilweisen) Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist. Denn die Werbung zielt darauf ab, dass die Kunden ihre Obliegenheit, diesen geldwerten Vorteil an den zur Kostenübernahme verpflichteten Kfz-Versicherer weiterzuleiten, verletzten. Das Versprechen derartiger Vorteile ist daher nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden ist oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig ist, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgeht.