OLG Hamburg: Werbung mit der Angabe „Testsieger“ als unzulässige Alleinstellungsbehauptung
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.6.2013–3 U 142/12 - entschieden: Die Werbung mit der Angabe „Testsieger“ ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn in der Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Produkt sich den behaupteten „ersten Platz“ im Testergebnis mit weiteren, gleich gut bewerteten Produkten teilt. Die Entscheidung „Schachcomputerkatalog“ des BGH (GRUR 2003, 800) steht dieser Annahme nicht entgegen, weil sie den Werbenden nur in solchen Fällen von der Pflicht zum Nachweis seiner Alleinstellung ausnimmt, in denen das in der Werbung verwendete Prädikat – wie vorliegend nicht – tatsächlich vergeben wurde.