BGH: Werbung mit „Gratiszugaben“ nicht irreführend
Der BGH hat mit Urteil vom 31.10.2013 – I ZR 139/12 - entschieden: Es stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, wenn ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis im Sinne dieser Vorschrift auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (hier: inklusive von zwei „GRATIS“ angebotenen Flaschen eines Erfrischungsgetränks) zum beworbenen Endpreis errechnet.