OLG Hamburg: Werbeaussage "Immer der günstigste Preis. Garantiert!"
Mit Urteil vom 28.10.2009 - 5 U 204/07 - hat das OLG Hamburg entschieden: Die Werbeaussage "Immer der günstigste Preis. Garantiert" enthält für sich genommen eine Alleinstellungsbehauptung, denn dass ein Preis der "günstigste" ist, bedeutet nach dem Verständnis jedenfalls maßgeblicher Teile des Verkehrs im Regelfall, dass er für ein gleiches oder gleichwertiges Produkt niedriger ist. Wird eine derartige Alleinstellungsbehauptung zur Preisführerschaft hingegen mit einer "Geld-zurück-Garantie" verbunden, so versteht der Verkehr dies im Regelfall gerade als die Aussage, dass der Anbieter es sehr wohl für denkbar hält, dass er in Einzelfall unterboten wird. In einem derartigen Fall handelt es sich nur um eine Spitzengruppenberühmung. Eine derartige Preiswerbung im Zusammenhang mit einer "Geld-zurück-Garantie" ist nicht nur dann zulässig, wenn der Werbende überhaupt keine exklusiven Produkte anbietet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angesprochenen Verkehrskreise eine derartige Werbung auch auf solche Produkte beziehen. Im Lichte des gewandelten Verbraucherleitbildes ist davon auszugehen, dass der Verkehr mittlerweile umfassend daran gewöhnt ist, dass gerade im Discountbereich in erheblichem Umfang Produkte unter Eigenmarken vertrieben werden, die ausschließlich in den Läden der jeweiligen Ketten angeboten werden. Ebenso ist dem durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher geläufig, dass die Angebote in verschiedenen Geschäften insbesondere großer Ketten, die sich gerade über den Preis am Markt zu behaupten suchen, verschieden sind und dass daher nicht überall dieselben Marken erhältlich sind. Der Annahme einer Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr.7 UWG steht es nicht entgegen, dass in einem Rundfunkwerbespot konkrete Mitbewerber nicht erkennbar gemacht werden, sondern ein pauschaler Vorwurf gegen sämtlicher Mitbewerber des Werbenden erhoben wird.</