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Wirtschaftsrecht
09.12.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Werbeanzeige mit der Angabe „Telefonieren für 0 Cent!"

Mit Urteil vom 17.7.2008 - I ZR 139/05 - hat der BGH entschieden: Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben.

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