BGH: Werbeanzeige mit der Angabe „Telefonieren für 0 Cent!"
Mit Urteil vom 17.7.2008 - I ZR 139/05 - hat der BGH entschieden: Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben.