VG Stuttgart: Werbeaktion als unerlaubtes Glücksspiel?
Mit Urteil vom 15.3.2012 - 4 K 4251/11 - hat das VG Stuttgart entschieden: Die Teilnahme an einem Gewinnspiel, das lediglich den Abschluss eines Kaufs voraussetzt und kein zusätzliches Vermögensopfer erfordert, erfolgt unentgeltlich und ist daher kein Glücksspiel i.S. d. § 3 GlüStV