BGH: Wahlmöglichkeit zwischen mehreren vorformulierten Darlehensvarianten begründet generell keine Individualabrede
Mit Urteil vom 13.3.2018 – XI ZR 291/16 – hat der BGH entschieden: Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zwischen einer Darlehensvariante ohne „Bearbeitungsprovision“ zu marktüblichem Zins und einer Darlehensvariante mit „Bearbeitungsprovision“ zu einem günstigeren Zinssatz eröffnen, stellen grundsätzlich noch keine Individualabrede dar. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 – IV ZR 91/16, WM 2017, 517 Rn. 9).