BGH: Wahl eines Insolvenzverwalters bei schriftlichem Verfahren
Der BGH hat mit Beschluss vom 16.5.2013 - IX ZB 198/11 - entschieden: Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden.