BGH: Vorwurf des Preismissbrauchs bei Wasserlieferungen bestätigt
Der Kartellsenat des BGH hat in dem am 2.2.2010 - KVR 66/08 - verkündeten Beschluss eine Preissenkungsverfügung der Hessischen Landeskartellbehörde bestätigt, mit der diese den Wasserversorger der Stadt Wetzlar, die enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (enwag), im Jahr 2007 verpflichtet hatte, die Wasserpreise um etwa 30% zu senken. Nach der Entscheidung des BGH, der für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind öffentliche Wasserversorger der verschärften kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5, § 22 Abs. 5 GWB idF der Bekanntmachung vom 20.2. 1990 unterworfen. Diese Vorschriften sind zwar für Strom- und Gasversorger schon 1999 außer Kraft getreten, gelten aber - wie der Bundesgerichtshof näher begründet hat - entgegen der Auffassung der enwag für die Wasserversorger weiter. Ihr Anwendungsbereich darf auch nicht dadurch zu sehr eingeschränkt werden, dass an die Feststellung der Gleichartigkeit der Vergleichsunternehmen überhöhte Anforderungen gestellt werden.
(PM BGH vom 2.2.2010)