OLG Frankfurt: Vorsatzanfechtung gegenüber kontoführender Bank bei Einziehung fälliger Zins- und Tilgungsraten
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 28.2.2013 – 3 U 122/12 - entschieden: Zahlungsaufträgen (Überweisungen oder – wie hier – Lastschriften), mit denen fällige Zinsund Tilgungsleistungen von einem gedeckten Konto an die kontoführende Bank erbracht werden sollen, ist ein Wille zur Gläubigerbenachteiligung nicht schon deshalb zu entnehmen, weil für einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, Zahlungsunfähigkeit der Kontoinhaberin und Auftraggeberin droht.