BGH : Vorsätzliches Organisationsverschulden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens
Mit Beschluss vom 27.11.2014 - III ZR 294/13 - hat der BGH entschieden: a) Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG aF ist auf vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar.
b) Ein vorsätzliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Aufklärung es gleichwohl unterlassen hat, seine als Berater tätigen Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13).