OLG Karlsruhe: Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 7.10.2010 - 4 U 29/09 - entschieden: Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt nur dann vor, wenn der Empfänger aus dem Inhalt erkennen kann, dass der Absender mit dem Schreiben eine rechtsverbindliche Erklärung (Festlegung des Vertragsinhalts) abgeben will. Zweifel am Charakter des Schreibens gehen zu Lasten des Absenders. Im kaufmännischen Verkehr wird der verbindliche Charakter eines Bestätigungsschreibens in der Regel durch bestimmte Begriffe wie „Bestätigung" oder „Auftragsbestätigung" kenntlich gemacht, die in der Überschrift oder in der Betreffzeile besonders hervorgehoben werden. Vermeidet der Absender solche Begriffe, sind besondere Anforderungen an die Deutlichkeit des Textes zu stellen, wenn der Absender nachträglich den Vertrauensschutz eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens für sich in Anspruch nehmen will.