OLG Rostock: Vorformulierte, qualifizierte Schriftformklauseln sind sittenwidrig (Entscheidungsreport)
OLG Rostock, Beschluss vom 19.5.2009 - 3 U 16/09
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Leitsatz
Eine doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel, mit der vorgesehen wird, dass eine Abweichung von einer Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedürfe, verstößt gegen § 307 BGB und ist daher unwirksam. Sie ist intransparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, denn sie erweckt bei diesem den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 BGB unwirksam und ist deshalb geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Walther Pielke, Syndikus CoInvest GmbH, München