Das neue VW-Gesetz: Vorfahrt für Arbeitsplätze in Deutschland
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 23.10.2007 festgestellt, dass einzelne Bestimmungen des geltenden VW-Gesetzes gegen europäisches Recht verstoßen (vgl. dazu auch den Beitrag von Teichmann, BB 2007, 2577 ff.). Infolge der aufgrund dessen bestehenden Verpflichtung, die Entscheidung in nationales Recht umzusetzen, hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am 16.1.2008 die Eckpunkte für eine Novelle des VW-Gesetzes vorgestellt.
„Die gute Nachricht für alle Beschäftigten: Über die Einrichtung oder Verlegung von Produktionsstätten von VW wird auch in Zukunft in Deutschland entschieden und das wie bisher nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat", sagte Zypries. Aufgehoben werden sollen nur folgende zwei Regelungen, die in Luxemburg für europarechtswidrig erklärt wurden: Das Zusammenspiel von Höchststimmrechten und Mehrheitserfordernis sowie die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand zur Vertretung im Aufsichtsrat (§ 4 Abs. 1 VW-Gesetz). Es bleibt aber zum einen dabei, dass bedeutsame Entscheidungen in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 80 % Prozent plus einer Aktie getroffen werden müssen und zum anderen bei der allgemeinen aktienrechtlichen Regelung, wonach durch Satzung Entsendungsrechte für ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, im Fall der VW-AG also für bis zu drei Aufsichtsräte eingeräumt werden können. Die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand werden dementsprechend durch die Satzung der VW-AG geregelt.
(Quelle: PM des BMJ v. 16.1.2008)