BGH : Vorbehaltlose Herausgabe i. S. v. § 1002 Abs. 1, § 1001 Satz 3 BGB
Mit Urteil vom 2.10.2015 - V ZR 221/14 - hat der BGH entschieden: Eine vorbehaltlose Herausgabe im Sinne von § 1002 Abs. 1, § 1001 Satz 3 BGB liegt auch vor, wenn der Eigentümer den Besitzer auf Herausgabe verklagt, der Besitzer in diesem Verfahren ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Verwendungen nicht geltend macht, obwohl er es könnte, und wenn der Eigentümer den Besitz an der Sache durch Vollstreckung des in dem Verfahren erstrittenen Herausgabetitels wiedererlangt.