BGH: Vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. hat zugleich den Ausschluss der KG mit Ansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Folge
Der BGH hat mit Urteil vom 22.8.2020 - II ZR 141/19 – entschieden: a) Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. KG durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft.
b) Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.