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Wirtschaftsrecht
12.02.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Voraussetzungen für ein Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG

Mit Urteil vom 18.12.2012 - II ZR 198/11 - hat der BGH entschieden: Ein Übernahmerecht nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG und damit ein Andienungsrecht nach § 39c WpÜG besteht nur dann, wenn dem Bieter bei Ablauf der (weiteren) Annahmefrist nach § 16 WpÜG Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören oder die Voraussetzungen des § 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG erfüllt sind.

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