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Wirtschaftsrecht
29.08.2017
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M.: Voraussetzungen für die Aussetzung des Rechtsstreits wegen Verletzung einer Unionsmarke bei Löschungsantrag gegen die Klagemarke

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 3.7.2017 – 6 W 54/17 – entschieden: 1. Ist bei Erhebung der Verletzungsklage aus einer Unionsmarke bereits ein Löschungsantrag gegen die Klagemarke beim EUIPO gestellt, ist das Verletzungsverfahren gemäß Art. 104 I UMV in der Regel auszusetzen; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Löschungsantrag offensichtlich aussichtslos erscheint (im Streitfall verneint).

2. Als einstweilige Maßnahme nach einer Aussetzung (Art. 104 III UMV) kommt ein vorläufiges Verbot der beanstandeten Verletzungshandlung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Markeninhaber zuvor in Kenntnis der Verletzungshandlung keinen Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung gestellt hat und im Klageverfahren auch durch nachträglich eingetretene Umstände keine Situation entstanden ist, die ein sofortiges Verbot unabweisbar erscheinen lässt.

Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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