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Wirtschaftsrecht
31.12.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Voraussetzungen einer erlaubnispflichtigen gewerbsmäßigen Finanzportfolioverwaltung

Mit Urteil v. 9.11.2010 – VI ZR 303/09 – hat der BGH entschieden: Unter Finanzportfolioverwaltung im Sinn des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG ist die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum zu verstehen. Eine Vermögensverwaltung erfordert eine auf laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit. Vermögensobjekte im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sind dabei Finanzinstrumente, das heißt gemäß § 1 Abs. 11 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten und Derivate. Hierfür ist es weder erforderlich, dass die einzelnen Kundenvermögen getrennt in einzelnen Portfolios anzulegen sind – es können auch Vermögen verschiedener Kunden in einem Portfolio zusammengefasst werden – noch, dass das Vermögen bereits in Finanzinstrumenten angelegt ist, da auch Erstanlageentscheidungen erfasst sind.

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