LG Frankfurt: Voraussetzungen einer aktienrechtliche Übernahme nach § 39a Wertpapiererwerbs- und Übernahmengesetzes
Die 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt hat durch Beschluss vom 5.8.2008 - 3-05 O 15/081 - entschieden: Bei der Ermittlung, ob die 90 % Grenze des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG erreicht wird, sind auch Aktienerwerbe zu berücksichtigen, die während der Angebotsfrist aufgrund von vorangegangen Vereinbarungen erworben wurden, in denen sich Aktionäre unwiderruflich verpflichtetet haben, auf ein Übernahmegebot der Antragstellerin ihr die ihnen gehörenden Aktien zu übertragen. Die Vermutung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handelt. Haben Beteiligte konkrete Unstände im Verfahren vorgebracht, wonach die Vermutung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG erschüttert wird, kommt eine Beweiserhebung über die Angemessenheit der Abfindung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der Zielgesellschaft nicht in Betracht. Der Antrag auf Übertragung ist dann vielmehr vom Gericht zurückzuweisen.
Hinweis der Redaktion: Der nicht rechtskräftige Beschluss wird in Heft 38 des „Betriebs-Berater" mit einem Kommentar von Wilsing/Ogorek abgedruckt. Einen weiterführenden Beitrag von Feldhaus lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben.