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Wirtschaftsrecht
19.06.2012
Wirtschaftsrecht
EuGH: Voraussetzungen einer Freistellung hinsichtlich selektiver Vertriebssysteme im Kraftfahrzeugsektor

Mit Urteil vom 14.6.2012 – C-158/11 – hat der EuGH entschieden: Unter dem Begriff „festgelegte Merkmale“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. f. der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.7.2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor sind im Fall eines quantitativen selektiven Vertriebssystems i. S. d. Verordnung Merkmale zu verstehen, deren genauer Inhalt berpürft werden kann. Um in den Genuss der in dieser Verordnung vorgesehenen Freistellung zu gelangen, ist es nicht erforderlich, dass ein solches System auf Merkmalen beruht, die objektiv gerechtfertigt sind sowie einheitlich und unterschiedslos auf alle Bewerber um die Zulassung angewandt werden.

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