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Wirtschaftsrecht
18.08.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Voraussetzungen der Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens

Mit Beschluss vom 22.6.2011 – I ZB 64/10 – hat der BGH entschieden: Das Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle kann das OLG nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit besteht und hierüber ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig ist. Das nach § 36a Abs. 3 UrhG zuständige OLG kann nicht mit für die Parteien bindender Wirkung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens entscheiden. Eine gemeinsame Vergütungsregel i. S. d. § 36 UrhG, die in einem Schlichtungsverfahren von hierzu nicht berechtigten Parteien aufgestellt wird, entfaltet in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung.

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