OLG Frankfurt a. M.: Voraussetzungen für den Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Verfolgung gleichlautender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch mehrere Gläubiger
Mit Beschluss vom 1.12.2015 - 6 W 96/15 – hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden: Werden gleichlautende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durch mehrere Unterlassungsgläubiger parallel durch denselben Rechtsanwalt geltend gemacht, kann dies den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Mehrfachverfolgung grundsätzlich nur dann begründen, wenn diese Unternehmen konzernmäßig oder in anderer Weise derart miteinander verbunden sind, dass sie die Verfolgung der Ansprüche durch nur eines dieser Unternehmen zuverlässig untereinander abstimmen können. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Anwalt "sämtliche Fäden in der Hand hat", d.h. die Mehrfachabmahnung aus eigener Initiative und in alleiniger Verantwortung losgelöst vom Willen der einzelnen Gläubiger koordiniert.