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Wirtschaftsrecht
07.01.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Koblenz: Vollstreckbarer Anspruch nach § 887 ZPO

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 2.1.2014 – 3 W 648/13 - entschieden: Der nach § 887 ZPO zu vollstreckende Anspruch muss in der Verpflichtung bestehen, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe oder Leistung von Sachen oder Abgabe einer Willenserklärung besteht (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 11.11.1994 – V ZR 276/93 – NJW 1995, 463, 464 = MDR 1995, 740 ff.). Es muss von dem Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners rechtlich zulässig sein, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt.

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