: Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt
Der 2. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 29.8.2008 - 2 StR 587/07 - die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Untreue zum Nachteil der Siemens AG in zwei Fällen bestätigt. Indem der Angeklagte Gelder der Siemens AG dieser vorenthielt und in verdeckten Kassen führte, entzog er das Vermögen seiner Arbeitgeberin. Er handelte dabei gegen ausdrückliche Compliance-Vorschriften des Unternehmens und unter Verstoß gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Auf die Absicht, die Mittel zu einem späteren Zeitpunkt nach eigenem Gutdünken wieder zu Gunsten des Unternehmens zu verwenden, kam es für die Frage einer tatbestandsmäßigen Pflichtverletzung nicht an.
Bereits durch die pflichtwidrige Vorenthaltung der Geldmittel und ihre Verwaltung in einem verdeckten Kontensystem unter Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungsrecht fügte der Angeklagte seiner Arbeitgeberin einen Vermögensnachteil zu. Die Tat war bereits mit dem Verschweigen der Existenz der schwarzen Kasse vollendet. Auf den Gewinn, den die Siemens AG aus dem späteren Einsatz der Mittel als Schmiergelder erwirtschaftete, kam es daher für den Schuldspruch wegen Untreue nicht mehr an.
Der BGH hat das Verfahren an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Darmstadt zurückverwiesen. Diese wird auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft die Strafe des Angeklagten K. neu festzusetzen haben. Sie wird außerdem zu prüfen haben, ob der Angeklagte V. sich ebenfalls der Untreue oder der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten K. zum Nachteil der Siemens AG schuldig gemacht hat.
(Quelle. PM BGH vom 29.8.2008)