OLG Dresden: Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungen
- 1. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerkProspG führen bei Erwerbshandlungen ab dem 01.07.2005 nur dann zur Anwendung des vor dem 01.07.2005 geltenden Verkaufsprospekthaftungsrechts, wenn der Prospekt vor dem 01.07.2005 unter Beachtung der Vorschriften der §§ 8, 8a und 9 VerkProspG veröffentlicht worden ist.
- 2. Bei unterjährigen Inhaberteilschuldverschreibungen, die ab dem 01.07.2005 an Kleinanleger vertrieben worden sind, handelt es sich nicht um Geldmarktinstrumente im Sinne des § 2 Nr. 1 WpPG.
- 3. Der "initiierende Hintermann" haftet bei dem Vertrieb von prospektpflichtigen Wertpapieren ohne Prospekt nach § 13a VerkProspG als "Emittent".
- 4. Erfolgt der Erwerb von Inhaberteilschuldverschreibungen nicht durch Zahlung von Geld, sondern durch "Umtausch" demnächst fälliger Inhaberteilschuldverschreibungen des selben Emittenten, so bestimmt sich der "Erwerbspreis" im Sinne des § 13a VerkProspG (heute: § 21 VermAnlG) und § 44 BörsG (heute: § 20 VermAnlG) nach den nach außen hin hervorgetretenen Preisvorstellungen der Parteien.
- 5. Jedenfalls dann, wenn nicht börsennotierte Inhaberteilschuldverschreibungen fortgesetzt unter missbräuchlicher Nutzung von Nachträgen vertrieben werden, können sich die Prospektverantwortlichen nicht auf den Ablauf der 6-Monats-Frist des § 44 BörsG berufen, wenn zwischen dem Beginn des Vertriebs auf Grundlage des letzten Nachtrags und dem Erwerb noch nicht mehr als 6 Monate vergangen sind.
OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Urteil vom 26. September 2013, Az.: 8 U 1510/12