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Wirtschaftsrecht
26.06.2014
Wirtschaftsrecht
EuGH : Vertragsverletzungsverfahren - zur Rechtsgültigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig anzusehen, wenn sein Inhaber angibt, inwiefern es Eigenart aufweist. In seinem Urteil vom 19.6.2014 – C-345/13 – in der Rechtssache Karen Millen FashionsLtd/Dunnes Stores stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters im Hinblick auf die Gewährung des Schutzes nach der Verordnung durch Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern zu prüfen ist, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten älteren Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden. Demzufolge kann diese Prüfung nicht durch Vergleich mit einer Kombination bestimmter isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern vorgenommen werden. Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Verordnung im Rahmen einer Verletzungsklage eine Vermutung der Rechtsgültigkeit nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufstellt, so dass der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in diesen Verfahren nicht dessen Eigenart beweisen muss. Der Inhaber muss also lediglich angeben, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d. h. er muss das oder die Elemente des betreffenden Geschmacksmusters benennen, die diesem seiner Ansicht nach Eigenart verleihen. Der Beklagte kann jedoch jederzeit die Rechtsgültigkeit des in Rede stehenden Geschmacksmusters in Frage stellen.

(PM EuGH vom 19.6.2014)

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