BGH: Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen
Der BGH hat mit Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12 - wie folgt entschieden: Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrtenFristenauf eineweitereKlausel Bezug genommen, in der die Fertigstellungsfrist neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom14.1.1999 – VII ZR 73/98, BauR 1999, 645).