BGH: Vertragliches Verbot der Tätigkeit für weitere Unternehmer in Consultant-Vertrag
Der BGH hat mit Beschluss vom 16.10.2014 – VII ZB 16/14 - wie folgt entschieden: Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung „Der Consultant darf während der Vertragszeit nur hauptberuflich für M. tätig sein und die M.-Dienstleistungen und die von M. freigegebenen Finanzprodukte vermitteln“ ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen.