BGH: Vertrag mit Verbindung ins Ausland
Mit Urteil vom 11.11.2010 – VII ZR 44/10 – hat der BGH entschieden: Auf einen Vertrag mit Verbindung zu einem ausländischen Staat, durch den eine Vertragspartei der Schuld eines Dritten gegenüberder anderenVertragsparteibeitritt, ist gemäß Art. 28Abs. 2 EGBGB grundsätzlich das Recht des Niederlassungsortes des Beitretenden anzuwenden. AlleinderdemSchuldbeitritt immanente Zusammenhang mit dem Recht der ursprünglichen Schuld hat regelmäßig keine ausreichend starke Indizwirkung, um eine engere Verbindung i. S. von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begründen.