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Wirtschaftsrecht
18.06.2015
Wirtschaftsrecht
Bundeskartellamt: Vertikale Preisbindung im Lebensmitteleinzelhandel - Großteil der Bußgeldverfahren abgeschlossen

Das Bundeskartellamt hat einen Großteil seiner Kartellverfahren gegen Hersteller- und Handelsunternehmen wegen verbotener Ladenpreisbindung bei bekannten Markenprodukten aus den Warengruppen Süßwaren, Kaffee, Tiernahrung, Bier und Körperpflegeprodukte abgeschlossen. Die Behörde hat in diesem Verfahren bislang Bußgeldbescheide gegen sieben Handelsunternehmen und vier Markenhersteller in Höhe von insgesamt 151,6 Mio. Euro erlassen. Alle Bescheide wurden im Rahmen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, dem so genannten Settlement, erlassen. Sie sind größtenteils rechtkräftig. Die Ermittlungen in den Warengruppen Tiernahrung und Körperpflegeprodukte sind damit abgeschlossen. Die verbleibenden Verfahren gegen einige Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen in den Bereichen Süßwaren, Kaffee und Bier werden in den kommenden Monaten beendet. In Gang gekommen war der als „Vertikalfall“ bezeichnete Verfahrenskomplex mit Durchsuchungen an 15 Standorten im Januar 2010 aufgrund von Hinweisen aus horizontalen Kartellverfahren in den Bereichen Kaffee und Süßwaren.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „Im Lebensmitteleinzelhandel gilt wie in jeder anderen Branche auch, dass Händler und Hersteller grundsätzlich nicht zu Lasten der Endverbraucher Vereinbarungen über die Ladenpreise treffen dürfen. Hersteller dürfen keinen Druck auf die Händler ausüben oder monetäre Anreize gewähren, um bestimmte Endverkaufspreise sicherzustellen. Aufgrund der Vielzahl der Unternehmen und Geschäftsbeziehungen, die wir in diesem Fall untersuchen mussten, haben wir uns im Laufe der Ermittlungen auf bestimmte Warengruppen und bestimmte Praktiken konzentriert. Wir haben im Ergebnis ausschließlich solche Handlungen sanktioniert, die eine deutliche Wettbewerbsbeschränkung und einen klaren Kartellrechtsverstoß darstellen.“

Auf Handelsseite wurden im Vertikalfall bislang Bußgeldbescheide gegen die folgenden Unternehmen verhängt:

in Bezug auf Vereinbarungen mit drei Herstellern aus zwei verschiedenen Warengruppen
-    EDEKA Zentrale AG & Co. KG und EDEKA Zentralhandelsgesellschaft mbH und
-    REWE Zentral-Aktiengesellschaft, REWE-ZENTRALFINANZ eG,

in Bezug auf Vereinbarungen mit drei Herstellern aus drei verschiedenen Warengruppen
-    Kaufland Stiftung & Co. KG und Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG,

in Bezug auf Vereinbarungen mit zwei Herstellern aus zwei verschiedenen Warengruppen
-    Metro Dienstleistungs-Holding GmbH als mittelbare Rechtsnachfolgerin der MGB Metro Group Buying GmbH,

sowie in Bezug auf Vereinbarungen mit einem Hersteller aus einer Warengruppe
-    Aldi Einkauf GmbH Co. oHG, Essen und Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG, Mülheim,
-    Fressnapf Tiernahrungs GmbH und
-    „Das Futterhaus“ Franchise GmbH & Co. KG.

Unter den Markenherstellern erhielten folgende Unternehmen einen Bußgeldbescheid:
-    Edmund Münster GmbH & Co. KG als mittelbare Rechtsnachfolgerin der Haribo GmbH & Co. KG alt,
-    Johnson & Johnson GmbH,
-    Alfred Ritter GmbH & Co. KG und
-    Dr. Kurt Wolff GmbH & Co. KG.

Mit den Entscheidungen hat das Bundeskartellamt Praktiken im Lebensmittelhandel aufgegriffen, die eine verbotene Preisbindung darstellen. Darunter fielen in diesem Verfahren die Beeinflussung der Ladenpreisgestaltung durch Druckausübung einer Vertragspartei oder die Gewährung monetärer Anreize sowie die Koordination der Händlerpreise durch die Moderation eines Herstellers. Diese Praktiken waren in den sanktionierten Fällen auch nicht freistellungsfähig. Die jeweiligen Fallgestaltungen und auch die Beiträge der einzelnen Unternehmen hierzu unterschieden sich allerdings in ihrem Schweregrad mitunter erheblich, was nicht zuletzt deutliche Unterschiede bei der individuellen Höhe der Geldbuße nach sich zog.

Eine Besonderheit dieses Verfahrens lag und liegt weiter darin, dass neben Herstellern zugleich Handelsunternehmen als Vertreter der gebundenen Seite bei den Verstößen eine eigenständige Rolle gespielt haben. Diese Rolle reichte bis hin zur eindringlichen Aufforderung an Hersteller, zur Beachtung eines einheitlichen Ladenpreisniveaus bei anderen Händlern aktiv zu werden. Sie beschränkte sich lediglich in einem Fall darauf, dem steten Drängen des Herstellers nachzugeben.

Während des Verfahrens haben eine Reihe von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen unterschiedlich früh und in unterschiedlicher Intensität kooperiert, was vom Bundeskartellamt durch Bußgelderlass oder -reduktion honoriert worden ist. Ein Bußgelderlass wurde den Herstellern InBev Deutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Mars GmbH und Melitta Europa GmbH & Co. KG sowie – in zwei Warengruppen – der REWE gewährt. Eine Bußgeldreduktion erhielten die Hersteller Haribo und Johnson & Johnson sowie – in zwei weiteren Warengruppen – das Handelsunternehmen REWE. Zudem gab es Kooperationsbeiträge weiterer Hersteller zu Preisbindungssystemen, die aus Gründen der Verfahrenskonzentration nicht weiter verfolgt wurden.

Bußgeldmindernd hat sich auch ausgewirkt, dass die Bescheide im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) ergangen sind. Persönlich Verantwortliche wurden in diesem Verfahren aus Zweckmäßigkeitserwägungen nicht weiter verfolgt.

Im ebenfalls aufgegriffenen Bereich Babynahrung wurden keine Geldbußen verhängt, zum Teil, weil sich der Verdacht nicht erhärtet hatte, zum Teil aus Ermessensgründen.

Soweit die Bußgelder noch nicht rechtskräftig sind, kann gegen diese Bescheide Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

(PM BKartA vom 18.6.2015)

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