OLG Düsseldorf: Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer irreführenden Pressemitteilung ist nicht generell ein sittenwidriges Handeln
Mit Urteil vom 7.4.2011 - I-6 U 7/10 - hat das OLG Düsseldorf entschieden: Für ein sittenwidriges Handeln i. S. v. § 826 BGB reicht allein der Umstand, dass sich der Täter wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG durch die Herausgabe einer irreführenden Pressemitteilung strafbar gemacht hat, noch nicht aus. Es müssen vielmehr weitere Umstände
hinzutreten, die das Verhalten des Täters als sittenwidrig, d.h. als einen
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
erscheinen lassen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Täter mit
der Pressemitteilung nur einem aus seiner Sicht unberechtigten Gerücht auf
dem Kapitalmarkt entgegen treten wollte, mit einer tatsächlich
bevorstehenden Existenzkrise des von der Pressemitteilung betroffenen
Unternehmens aber nach den Umständen noch nicht rechnen musste.