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Wirtschaftsrecht
01.09.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer irreführenden Pressemitteilung ist nicht generell ein sittenwidriges Handeln

Mit Urteil vom 7.4.2011 - I-6 U 7/10 - hat das OLG Düsseldorf entschieden: Für ein sittenwidriges Handeln i. S. v. § 826 BGB reicht allein der Umstand, dass sich der Täter wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG durch die Herausgabe einer irreführenden Pressemitteilung strafbar gemacht hat, noch nicht aus. Es müssen vielmehr weitere Umstände

hinzutreten, die das Verhalten des Täters als sittenwidrig, d.h. als einen

Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

erscheinen lassen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Täter mit

der Pressemitteilung nur einem aus seiner Sicht unberechtigten Gerücht auf

dem Kapitalmarkt entgegen treten wollte, mit einer tatsächlich

bevorstehenden Existenzkrise des von der Pressemitteilung betroffenen

Unternehmens aber nach den Umständen noch nicht rechnen musste.

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