BGH: Versehentlich doppelte Ausführung einer Anweisung durch eine Bank
Mit Urteil vom 1..6.2010 - XI ZR 389/09 - hat der BGH entschieden: Eine Bank, die eine Anweisung versehentlich doppelt ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden, sondern kann die irrtümliche Zuwendung nur von dem Anweisungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im An-schluss und in Ergänzung zu BGHZ 176, 234).