BGH: Versagung der Restschuldbefreiung
Der BGH hat mit Beschluss vom 20.2.2014 - IX ZA 32/13 - wie folgt entschieden: Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mitdemTreuhänder, denArbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbarenTeils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagtwerden.