VG Frankfurt: Versagung der Abwrackprämie wegen Mehrfachzulassung
Das VG Frankfurt hat mit Urteil vom 12.4.2010 – 1 K 3847/09.F – entschieden, die Förderfähigkeit des vom Kläger angeschafften Kfz scheitere daran, dass es vor der Zulassung auf ihn schon mehr als einmal auf einen anderen Händler zugelassen gewesen sei. Denn die Gewährung der Umweltprämie setze voraus, dass das Fahrzeug entweder erstmals (auf den Antragsteller) zugelassen worden sei (Neuwagen) oder wenn es – zurück gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller – längstens 14 Monate einmalig u. a. auf einen Kfz-Hersteller, einen Kfz-Händler oder eine herstellereigene Autobank zugelassen sei (Jahreswagen). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Vorzulassung nur um eine Registrier- oder Tageszulassung gehandelt hat, da auch diese Zulassungen im Sinne des Fahrzeugzulassungsrechts sind. (PM VG Frankfurt vom 12.4.2010)