BGH: Verpflichtung zur Aufklärung über die Zahlung von Vertriebsprovisionen
Der BGH hat mit Urteil vom20.9.2011 – II ZR 277/ 09 – entschieden: VordemAbschluss eines Unterbeteiligungsvertrages zu Anlagezwecken ist der Vertragspartner des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen zugleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet.