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Wirtschaftsrecht
22.11.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Verpflichtung des Netzbetreibers zum Anschluss von Stromerzeugungsanlagen aus Erneuerbaren Energien

Mit Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 362/11 - hat der BGH entschieden: Die sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 ergebende Verpflichtung des Netzbetreibers, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Gru-bengas an sein Netz anzuschließen, besteht auch dann nur für den unter gesamt-wirtschaftlicher Betrachtung günstigsten Verknüpfungspunkt, wenn dieser Verknüpfungspunkt Bestandteil seines eigenen Netzes ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18.7.2007 - VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896; vom 1.10.2008 - VIII ZR 21/07, WM 2009, 184). Der Anlagenbetreiber kann bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 auch den Verknüpfungspunkt wählen, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist. Einer solchen Wahl steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, wenn die dem Netzbetreiber hierdurch entstehenden Kosten nicht nur unerheblich über den Kosten eines Anschlusses an dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt liegen.

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