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Wirtschaftsrecht
29.11.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Vermittlung von Netto-Policen

Der BGH hat mit Urteil vom 6.11.2013 - I ZR 104/12 - wie folgt entschieden: Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto-Police vom Versicherungsnehmer eine eigenständige Vergütung versprechen, verstößt dies nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter verbunden.

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