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Wirtschaftsrecht
04.01.2012
Wirtschaftsrecht
OLG München: Verletzung von § 243 Abs. 2 S. 1 AktG aufgrund Sondervorteile für den Vorstand

Mit Urteil vom 14.12.2011 - 7 AktG 3/11 - hat das OLG München entschieden: Eine Verletzung von § 243 Abs. 2 S. 1 AktG kann in Betracht kommen, wenn bei enger Verknüpfung eines Business Combination Agreement (BCA) und eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im BCA dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft Vorteile eingeräumt werden. Bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag reicht die betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Darlegung des Erreichens von Synergieeffekten nicht aus, um ein vorrangiges Vollzugsinteresse i.S.v. § 246a AktG für die Eintragung im Handelsregister zu begründen.

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