LG München I : Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch zur Auskunft verpflichteten Geschäftsführer
Das LG München I hat mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 31.5.2017 – 5HK O 1564/16 – entschieden: a) Ist der Antragsteller in einem auf Auskunft und Einsicht gerichteten Verfahren nach § 51 b GmbHG zugleich (einziger) Geschäftsführer der Antragsgegnerin, so ist er an der Ausübung seines Amtes als Geschäftsführer formal verhindert, weil er nicht Antragsteller und zugleich gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin sein kann; ein von der Antragsgegnerin durch ihn erklärtes Anerkenntnis ist nicht wirksam. Ist der Antrag abweisungsreif, muss auch kein besonderer Pfleger nach §§ 9 Abs. 5 FamFG, 57 Abs. 1 ZPO bestellt werden.
b) Wird die begehrte Auskunft und Einsicht vorprozessual nicht geltend gemacht, ist der Antrag gern. § 51 b Satz 2 GmbHG unzulässig; eine Nachholung nach Rechtshängigkeit ist nicht möglich
c) Würde sich der zur Auskunft verpflichtete Geschäftsführer nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses strafbar machen, besteht ein ungeschriebener Verweigerungsgrund. § 51 a Abs. 1 GmbHG beinhaltet keinen Rechtfertigungsgrund.
d) Widerruft der Mandant einer Rechtsanwalts-GmbH das·stillschweigend erteilte Einverständnis zur Information an andere Berufsträger innerhalb einer Rechtsanwalts-GmbH, so bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auch auf Umstände und Informationen, die bereits vor dem Zugang des Widerrufs eingetretenen sind.
e) Die Nebenintervention eines Gesellschafters ist im Verfahren nach § 51 b GmbHG zulässig.