BGH: Verlängerung eines zeitlich befristeten Frühbucherrabatts nicht zwangsläufig irreführend - Frühlings-Special
Mit Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 181/10 - hat der BGH entschieden: Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage geben kann. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend.