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Wirtschaftsrecht
02.09.2020
Wirtschaftsrecht
BReg: Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in beschränktem Umfang beschlossen

 

Die Bundesregierung hat am 2.9.2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.

 

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt dazu:

"Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden. Die bestehende Unsicherheit macht vielen Unternehmen weiterhin zu schaffen. Deshalb haben wir heute im Kabinett beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zielgerichtet in beschränktem Umfang zu verlängern.

Die Rückkehr zu einer strikten Anwendung der Überschuldungsregeln wäre zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv. Unternehmen, die lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen deshalb bis Ende des Jahres weitere Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Denn bei diesen Unternehmen besteht die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung, wodurch Arbeitsplätzen erhalten und bestehende Strukturen bewahrt werden können.

Umgekehrt müssen wir das Vertrauen in den Wirtschaftskreislauf aufrechterhalten und einen Schritt zurück in Richtung Normalität wagen. Unternehmen, die nach dem Auslaufen der bisherigen Regelung Ende September akut zahlungsunfähig sind, sollen deshalb wieder verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag zu stellen.“

Durch das (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30. September 2020 aus.

Die heute beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.“

(Newsletter BMJV vom 2.9.2020)

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