AG Flensburg: Verkehrsunfall – Auswirkungen der Benennung einer günstigeren Werkstatt im Prozess bei fiktiver Schadensberechnung
Die Rechtswirkung des § 254 Abs. 2 BGB wird im Fall der fiktiven Schadensberechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass erstmals im Prozess auf eine günstigere Werkstatt verwiesen wird. Im Falle der Benennung einer technisch gleichwertigen günstigeren Werkstatt können Verbringungskosten nur dann abgerechnet werden, wenn sie auch bei der Reparatur in dieser Werkstatt anfallen würden.
AG Flensburg, Urteil vom 8.1.2013 – 62 C 131/12