OLG Brandenburg: Verjährungshemmumg durch Anfechtungsklage eines Insolvenzgläubigers
Mit Urteil vom 18.7.2012 - 7 U 92/11 - hat das Brandenburgische OLG entschieden: Die Anfechtungsklage eines Insolvenzgläubigers nach § 313 Abs. 2 InsO hemmt die Verjährung bezogen auf das Anfechtungsrecht auch zugunsten der übrigen Insolvenzgläubiger. Ein obsiegendes Urteil eines Insolvenzgläubigers lässt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse für die übrigen Gläubiger entfallen. Anfechtende Gläubiger in einem Verbraucherinsolvenzverfahren sind nicht notwendige Streitgenossen, auch wenn sie gemeinsam klagen.