BGH: Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz
Mit Beschluss vom 23.6.2008 - GSZ 1/08 - hat der BGH entschieden: Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind.